Geäst ab Oktober zurückschneiden

Überhängende Äste stellen Gefahr im Straßenverkehr dar

Die kommenden Monate bis Ende Februar – bevor die Brut- und Setzzeit beginnt – lassen sich gut nutzen, überhängende Hecken und Anpflanzungen bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Bei der Stadtverwaltung gehen immer wieder Beschwerden von Bürgern ein, die sich darüber beklagen, dass tief hängende Äste von Bäumen und Zweige von Sträuchern in Geh- und Radwege oder Fahrbahnen hineinragen. Dadurch ist die Sicherheit von Fußgängern, Rad- und Autofahrern gefährdet. Besonders betroffen sind Rollstuhlfahrer, Kinder und auch Personen, die mit dem Kinderwagen unterwegs sind. Auch mit einem Regenschirm hat man oftmals Mühe, unter dem überhängenden Geäst hindurch zu laufen. Bei Dunkelheit besteht Verletzungsgefahr. Die Straßenverkehrsbehörde bittet daher alle Haus- und Grundstücksbesitzer sowie -pächter, ihrer gesetzlich verankerten Verpflichtung (§ 27 Abs. 5 Hessisches Straßengesetz) nachzukommen.

Bei Unfällen kann eventuelle Schadenshaftung in Verbindung mit einer Geldbuße drohen. Sofern Äste und Zweige in die Fahrbahn hineinragen, ist eine lichte Höhe von mindestens 4,50 Meter einzuhalten. Büsche und Bäume im Bereich von Gehwegen sind in einer Höhe von mindestens 2,10 Meter und über Radwegen in einer Höhe von mindestens 2,25 Meter auszuschneiden. Außerdem ist darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, Straßennamenschilder sowie Straßenleuchten nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden. Die Straßenverkehrsbehörde sieht sich zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht deshalb veranlasst, Grundstücksbesitzer zum Rückschnitt ihrer Hecken und Bäume aufzufordern, auch mit dem Hinweis, bei Nichtbeachtung diese Arbeiten auf Kosten der Grundstückseigentümer vornehmen zu lassen.

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